Impressum  Gemäß § 28 BDSG widersprechen wir jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe unserer Daten. Verwaltung  und Büro: dimei world UG (haftungsbeschränkt) Am Muehlenhaus 13 52146 Wuerselen Tel: 02405 6803699              mail to:   info@dimei.de          Internet  www.dimei.de Handelsregister:  Aachen 9316 Steuer Id Nr.DE255530714 U-Steuer 202/5822/1895                      --- pers haftend :  dimei Limited   Office 6  10 Great Russelstreet  London WC1 8BQ dieter meierkord Gf                --      Company Number  05753238 dimei world UG   Handelsregister Aachen                       Wir werden beraten durch Rechtsanwalt  Lawlor https://www.kanzlei-lawlor.de/                      ----------------- Inhaltlich verantwortlicher gemäß § 6 MDStV Dimei Ltd  London Handel mit Artikeln des alltäglichen Bedarfs  § 1 Allgemeines - Geltungsbereich - Schriftformerfordernis (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich -  auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende  oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des  Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich  schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten  auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren  Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die  Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen oder Zahlungen  annehmen. (2) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluß führen  und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich  von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. § 2 Angebot - Annahme (1) Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend. (2)  Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns  schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind. (3) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. § 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,  verstehen sich unsere Preise "ab Werk" unser Lager ausschließlich  Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, und zuzüglich der  jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der  Rechnungsstellung. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung  nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto nach Rechnungsdatum zur  Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir  berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen  Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen  höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend  zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß  uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer  Schaden entstanden ist. (3) Schecks, Wechsel oder die Abtretung  von Forderungen gegenüber Dritten werden nur erfüllungshalber und nicht  an ErfüllungsStatt angenommen. Wir sind zu einer Annahme nicht  verpflichtet. Eine Annahme bedeutet keine Stundung der ursprünglichen  Forderung. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck gilt der  Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. (4)  Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns  anerkannt sind. In diesen Fällen ist der Besteller auch zur Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch  auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 4 Lieferzeit - Rechte bei Verzug (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für unsere Lieferzeit maßgebend. (2)  Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (3)  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige  Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden  Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.  In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder  einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den  Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (4) Können  wir unseren vertraglichen Pflichten infolge betriebsfremder,  unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, wie z.B.  Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder sonstige  Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, nicht nachkommen, ruhen  unsere Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrages bis zur Beseitigung  des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung  bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Besteller vom  Bestehen solcher Leistungshindernisse unverzüglich in Kenntnis zu  setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als 3 Monate bestehen, so  sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 5 Gefahrenübergang (1)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist  Lieferung "ab Werk" unser Lager vereinbart. Die Gefahr geht in dem  Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm von uns mitgeteilt wird,  daß die Ware für ihn zur Abholung bereitgestellt ist bzw. dem  Transporteur zum Versand übergeben wurde. (2) Soweit wir auf  Wunsch des Bestellers für den Versand Sorge tragen, erfolgt dies auf  Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der  Versandart bleibt uns überlassen, sofern hierfür nicht ausdrücklich  schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. § 6 Mängelansprüche (1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2)  Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, haben  wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung  des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind  die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache  jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das  Recht, die Nacherfüllung zu verweigern. (3) Das Recht des  Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu  verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt § 7. § 7 Schadensersatzansprüche (1)  Unsere Haftung auf Schadensersatz in allen Fällen außer denen nach § 4  (Verzug), gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen  Ansprüchen, richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen. (2)  Soweit wir einen Mangel des Liefergegenstands arglistig verschwiegen  haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands  übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf  Schadensersatz. (3) Weiterhin haften wir für Schäden aus der  Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer  fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits  einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach  den gesetzlichen Vorschriften. (4) Wir haften außerdem nach den  gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche  geltend macht, die entweder auf einem vorsätzlichen oder grob  fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Vertreter  oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine  wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns kein  vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist unsere  Schadensersatzhaftung in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare,  typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Sofern wir leicht  fahrlässig eine im Rahmen des Vertrages wesentliche Pflicht verletzen,  ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden grundsätzlich auf die  Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- / Produkthaftpflicht-Versicherung  beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen die Höhe  unserer Versicherungsdeckung nachzuweisen. Soweit die Versicherung keine  Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten. (5) Des weiteren haften wir nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989. (6)  Im übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Sofern  sich aus obigen Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, haften wir  daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst  entstanden sind (zum Beispiel entgangener Gewinn oder sonstige reine  Vermögensschäden des Bestellers), sowie für Schadensersatzansprüche aus  der Verletzung von Nebenpflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis  oder dem Gesetz ergeben (wie zum Beispiel fehlerhafte Beratung, Obhut  oder Aufklärung, Konstruktion der Verpackung und Instruktion  hinsichtlich der Handhabung) und für Ansprüche aus außervertraglicher  Haftung einschließlich der Produkthaftung gemäß § 823 BGB. § 8 Verjährung (1)  Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr  ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. 1), es sei denn der Besteller macht  Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder  auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen  Garantie für die Beschaffenheit der Sache geltend. (2) Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Sache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. (3)  Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den Vorschriften über den  Verbrauchsgüterkauf bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. (4) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes: (a) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr. (b) Sie beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Sache mit Gefahrübergang (§ 5 Abs.1) (c)  Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem  Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den  den Anspruch begründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner  des Anspruches ist, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.  Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199  Abs. 2 und 3 BGB. (d) Jedoch gelten die gesetzlichen  Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche wegen groben Verschuldens,  der Übernahme einer Garantie, wegen der Verletzung von Leben, Körper  oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. § 9 Eigentumsvorbehaltssicherung (1)  Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller  Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das  vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unseren jeweiligen  Forderungssaldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,  insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware  zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung  befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des  Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2)  Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln,  insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-  und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den  Abschluß einer derartigen Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt  hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als  die von uns gelieferte Ware betroffen ist. (3) Die Verpfändung  oder Sicherungsübereignung von Waren, auf welchen unser  Eigentumsvorbehalt ruht, ist dem Besteller nicht gestattet. Bei  Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771  ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die  gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO  zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (4)  Dem Besteller ist es gestattet, die Waren, auf welchen unser  Eigentumsvorbehalt ruht, zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen  Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware  durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware  (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten  Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung  entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter  Vorbehalt gelieferte Ware. (5) Wird die Ware mit anderen, uns  nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das  Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware  (Rechnungsendbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten  Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in  der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so  gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum  überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder  Miteigentum unentgeltlich für uns. (6) Der Besteller ist  berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen,  er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des  Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der  Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar  unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter  verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der  Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die  Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten  uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller  seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,  nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung  eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung  vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der  Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt  gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung  mitteilt. (7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden  Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, dass der  Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%  übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anwendbares Recht (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aus-  und Durchführung des Auftrages ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch  berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. (2) Erfüllungsort ist unser Geschäftsitz. (3) Anwendbares Recht ist das Recht des Landes  Deutschland. Datenschutz: